Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG):
So setzen Sie es rechtskonform um
Richten Sie eine interne Meldestelle in Ihrem Unternehmen ein, um Hinweisgebern sichere und vertrauliche Wege zur Übermittlung von Meldungen bereitzustellen.
Von: Andreas Polz, Rechtsanwalt & Experte für Whistleblowing
Das Wichtigste in Kürze
Behörden, öffentliche Einrichtungen und Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden sind verpflichtet, Meldestellen einzurichten.
Eine interne Meldestelle empfängt und verarbeitet Hinweise und sorgt dafür, dass die Hinweisgeber (= "Whistleblower") geschützt und Ihre Meldungen ordnungsgemäß bearbeitet werden.
Organisationen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, drohen bis zu fünfstellige Geldbußen.
Das ist zu tun
  1. Finden Sie heraus, ob das HinSchG für Ihre Organisation gilt
  2. Richten Sie eine interne Meldestelle ein
  3. Stellen Sie Hinweisgebern sichere und vertrauliche Meldewege bereit, schützen Sie sich vor Repressalien und bearbeiten Sie Meldungen fristgerecht.
1. Welche Organisationen sind betroffen?
Unternehmen
Privatunternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden sowie kleinere Unternehmen aus den Sektoren Finanzen und Versicherungen.
Öffentliche Einrichtungen
Öffentliche Stellen wie Ministerien oder öffentliche Körperschaften müssen eine interne Meldestelle einrichten. Betroffen sind außerdem Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern.
Aufsichtsbehörden
Staatliche Institutionen und Behörden unterliegen der Pflicht, eine interne Meldestelle einzurichten. Für diese Organisationen gibt es eine zentrale externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz.
2. Welche Strafen drohen bei Verstoß?
Bis zu 50.000
Bis zu 20.000
Bis zu 10.000 €
3. Warum müssen Hinweisgeber geschützt werden?
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wurde eingeführt, um die Meldung von Missständen und Rechtsverstößen zu erleichtern und Hinweisgeber (Whistleblower) vor negativen Konsequenzen zu schützen.
Aufdeckung von Missständen und Rechtsverstößen
Hinweisgeber spielen eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung von Rechtsverstößen, Korruption, Betrug, Umweltschäden, Diskriminierung und anderen Missständen.
Das Gesetz schafft einen klaren rechtlichen Rahmen, um solche Meldungen zu erleichtern und effektiver zu machen.
Schutz der Hinweisgeber
Früher hatten Hinweisgeber oft mit Problemen zu kämpfen. Dazu gehörten Kündigungen, Mobbing oder rechtliche Auseinandersetzungen.
Das neue Gesetz schützt sie vor solchen Folgen. Es stellt sicher, dass Hinweisgeber keine Nachteile befürchten müssen, wenn sie Verstöße in gutem Glauben melden.
Förderung von Transparenz und Integrität
Das Gesetz will mehr Transparenz und Ehrlichkeit in Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen schaffen.
Es soll dazu anregen, Probleme frühzeitig zu lösen und sich an Gesetze zu halten
Förderung von Rechtsstaatlichkeit und des Gemeinwohls
Das Gesetz soll helfen, illegale oder unethische Praktiken aufzudecken. Dadurch wird das Vertrauen in staatliche und private Institutionen gestärkt und das Gemeinwohl geschützt.
Hinweisgeber decken oft Verstöße auf, die zum Beispiel den Umweltschutz, die Stabilität der Finanzmärkte oder die Sicherheit am Arbeitsplatz betreffen.
4. Wie setzt man das HinSchG rechtskonform um?
Das Hinweisgeberschutzgesetz fordert, dass Organisationen interne und externe Meldestellen einrichten. Interne Meldungen richten sich an die Vertrauensperson innerhalb des Unternehmens, die für den Empfang dieser Meldungen zuständig ist.
Sie müssen sichere Meldewege bieten und Hinweisgeber vor Nachteilen schützen. Meldungen müssen vertraulich eingereicht und bearbeitet werden, sodass Hinweisgeber keine negativen Folgen befürchten müssen.
Die Identität des Hinweisgebers sowie die in den Meldungen erwähnten Personen müssen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden.
Außerdem sollen Meldungen professionell bearbeitet und Hinweisgeber über den Fortschritt informiert werden.
5. Selbst umsetzen oder umsetzen lassen?
Die rechtskonforme Einrichtung und Führung einer internen Meldestelle bringt viele Unternehmen an ihre Grenzen: Sie erfordert spezifisches Fachwissen und oft erhebliche finanzielle Ressourcen.
Ohne eigene Compliance–Abteilung fällt es kleinen und mittleren Unternehmen oft schwer, gesetzeskonforme und zugleich kosteneffiziente Lösungen zu entwickeln. Selbst kleine Fehler bei der Einrichtung einer Meldestelle können erhebliche rechtliche Risiken bergen.
Setzen Sie daher mit Hinweisgeberschutzgesetz24 auf eine bewährte und einfache Lösung:
Unsere erfahrenen Rechtsanwälte entlasten Ihr Team, sorgen für die vertrauliche und professionelle Bearbeitung jeder Meldung und gewährleisten, dass alle Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes eingehalten werden.
So erreichen Sie nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern schaffen ein vertrauensvolles Arbeitsumfeld und sparen zugleich Kosten.
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Expertenmeinung
Andreas Polz
Rechtsanwalt
berät zahlreiche Unternehmen hinsichtlich interner Meldestellen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes
"Eine interne Meldestelle rechtskonform zu betreiben, kann für Unternehmen eine Herausforderung darstellen. Die Beauftragung externer Fachleute wie Rechtsanwälte entlastet Ihr Team und garantiert, dass jeder Hinweis vertraulich und gemäß den gesetzlichen Vorgaben bearbeitet wird."
Häufig gestellte Fragen
Wer ist dazu verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten?
1. Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden
Alle Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden sind verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Dazu gehören auch öffentliche Einrichtungen, Behörden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts

2. Unternehmen mit 1-49 Mitarbeitenden nur in folgenden Bereichen:
• Finanzdienstleistungssektor: Banken, Versicherungen, Wertpapierfirmen
• Kapitalmarktorientierte Unternehmen: Unternehmen mit gehandelten Wertpapieren an organisierten Märkten
• Sicherheitsrelevante Unternehmen: Tätigkeiten in Bereichen wie Luftfahrt, Schifffahrt, Verkehrssicherheit
• Kritische Infrastrukturen: Betreiber in Energieversorgung, Wasserwirtschaft, IT, Gesundheitswesen, Lebensmittelproduktion

Eine eigenständige unternehmensinterne Meldestelle führt allerdings zu sehr großen Problemen was Anonymität der Melder und Unabhängigkeit der Bearbeitenden anbelangt. Aus diesem Grund können Unternehmen die interne Meldestelle auch an externe Dienstleister, wie Hinweisgeberschutzgesetz24.de, auslagern.
Welche Anforderungen gibt es an interne Meldestellen?
1. Vertraulichkeit
Die Identität des Hinweisgebers sowie Dritter, die in dem Hinweis genannt werden, muss streng vertraulich behandelt werden.
Der Zugang zu den Informationen darf nur für befugte Personen möglich sein.

2. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
Die Personen, die die Meldestelle betreiben, müssen unabhängig und unparteiisch handeln.
Sie dürfen keine Interessenkonflikte in Bezug auf die gemeldeten Sachverhalte haben.

3. Sichere Kommunikationswege
Es müssen sichere Kanäle für die Meldung von Hinweisen eingerichtet werden, die Vertraulichkeit und den Schutz der Daten gewährleisten.
Diese Kanäle können schriftlich, mündlich oder persönlich angeboten werden.

4. Dokumentation
Es muss eine sorgfältige und vollständige Dokumentation der eingegangenen Meldungen sowie der ergriffenen Folgemaßnahmen erfolgen.
Die Dokumentation ist über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren aufzubewahren.

5. Schutz vor Repressalien
Der Hinweisgeber darf keine negativen Konsequenzen aufgrund seiner Meldung erleiden.
Der Schutz gilt auch für Personen, die den Hinweisgeber unterstützt haben.

6. Schulung der Mitarbeiter
Die Mitarbeiter der internen Meldestelle müssen in Bezug auf die ordnungsgemäße Bearbeitung der Hinweise und den Schutz der Vertraulichkeit geschult sein.

7. Externe Vergabe möglich
Eine eigenständige unternehmensinterne Meldestelle führt allerdings zu sehr großen Problemen was Anonymität der Melder und Unabhängigkeit der Bearbeitenden anbelangt. Aus diesem Grund können Unternehmen die interne Meldestelle auch an externe Dienstleister, wie Hinweisgeberschutzgesetz24.de, auslagern.
Wie schnell muss auf Hinweise reagiert werden?
1. Empfangsbestätigung
Die interne Meldestelle muss dem Hinweisgeber innerhalb von 7 Tagen den Eingang der Meldung bestätigen.
2. Bearbeitung und Rückmeldung
Die Meldung muss sorgfältig geprüft und bearbeitet werden.
Innerhalb von 3 Monaten nach der Meldung muss der Hinweisgeber eine Rückmeldung über die ergriffenen Maßnahmen oder den Stand des Verfahrens erhalten, sofern er die Meldung nicht anonym abgegeben hat.
Entstehen mir nach den 14 Tagen Testzeitraum Kosten?
Nach Ablauf des kostenlosen 14-tägigen Testzeitraumes entstehen die vereinbarten monatlichen Gebühren. Der Dienst kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
Kontaktinformationen
0829396891-50
Telefon zur Kontaktaufnahme (nicht zu Meldezwecken)
kontakt@hinweisgeberschutzgesetz24.de
E-Mail