1. Vertraulichkeit
• Die Identität des Hinweisgebers sowie Dritter, die in dem Hinweis genannt werden, muss streng vertraulich behandelt werden.
• Der Zugang zu den Informationen darf nur für befugte Personen möglich sein.
2. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
• Die Personen, die die Meldestelle betreiben, müssen unabhängig und unparteiisch handeln.
• Sie dürfen keine Interessenkonflikte in Bezug auf die gemeldeten Sachverhalte haben.
3. Sichere Kommunikationswege
• Es müssen sichere Kanäle für die Meldung von Hinweisen eingerichtet werden, die Vertraulichkeit und den Schutz der Daten gewährleisten.
• Diese Kanäle können schriftlich, mündlich oder persönlich angeboten werden.
4. Dokumentation
• Es muss eine sorgfältige und vollständige Dokumentation der eingegangenen Meldungen sowie der ergriffenen Folgemaßnahmen erfolgen.
• Die Dokumentation ist über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren aufzubewahren.
5. Schutz vor Repressalien
• Der Hinweisgeber darf keine negativen Konsequenzen aufgrund seiner Meldung erleiden.
• Der Schutz gilt auch für Personen, die den Hinweisgeber unterstützt haben.
6. Schulung der Mitarbeiter
• Die Mitarbeiter der internen Meldestelle müssen in Bezug auf die ordnungsgemäße Bearbeitung der Hinweise und den Schutz der Vertraulichkeit geschult sein.
7. Externe Vergabe möglich
• Eine eigenständige unternehmensinterne Meldestelle führt allerdings zu sehr großen Problemen was Anonymität der Melder und Unabhängigkeit der Bearbeitenden anbelangt. Aus diesem Grund können Unternehmen die interne Meldestelle auch an externe Dienstleister, wie Hinweisgeberschutzgesetz24.de, auslagern.